Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,
Vertrag – OPEC
Artikel 21
28.09.2010
19/20 Amtssitzabkommen
Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der OPEC zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
26.04.2023
10000559
NOR40121968