Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

10.06.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der ständige Amtssitz der OEL befindet sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und gemäß der Konferenz der OEL und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.
  2. Absatz 2,Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OEL einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008011

Alte Dokumentnummer

N1197415031S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A2/NOR12008011

Navigation im Suchergebnis