Absatz eins,Der ständige Amtssitz der OEL befindet sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und gemäß der Konferenz der OEL und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.