Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

10.06.1974

Außerkrafttretensdatum

27.09.2010

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die amtlichen Mitteilungen, die an die OEL oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OEL abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
  2. Absatz 2,Die OEL ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008023

Alte Dokumentnummer

N1197415043S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A14/NOR12008023

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