Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsbeurteilungsverordnung § 2

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
  4. Absatz 4,Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
  5. Absatz 5,Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
  6. Absatz 6,Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
  7. Absatz 7,Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
  8. Absatz 8,An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Widerholungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR12119629

Alte Dokumentnummer

N7197428358L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/371/P2/NOR12119629

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