Absatz eins,Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
Leistungsbeurteilungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,
Paragraph 2
01.09.1974