Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 22

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 355/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2.

Text

Beistellung von Sacherfordernissen

Paragraph 22,

Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

Schlagworte

Kanzleierfordernis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097303

Alte Dokumentnummer

N6197427855L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P22/NOR12097303

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