Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BRGO 1974
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2.
Text
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 22.Paragraph 22,
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.
Schlagworte
Kanzleierfordernis
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097303
Alte Dokumentnummer
N6197427855L