Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 22
01.07.1974
BRGO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2,
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.
Kanzleierfordernis
20.01.2025
10008332
NOR12097303
N6197427855L