Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BRGO 1974
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Autonome Geschäftsordnung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 16 und 17;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraphen 16 und 17;
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüsse das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
(3)Absatz 3,Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (der Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4,Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Im RIS seit
09.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR40138912