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Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraphen 16 und 17;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüsse das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
    5. Ziffer 5
      die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
    6. Ziffer 6
      die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
    7. Ziffer 7
      zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
    8. Ziffer 8
      Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
    9. Ziffer 9
      die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
    10. Ziffer 10
      die Protokollführung.
  3. Absatz 3,Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4,Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097300

Alte Dokumentnummer

N6197427852L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P19/NOR12097300

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