Bundesrecht konsolidiert

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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat § 3

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorbereitung der Entsendung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Nach der Konstituierung des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung zur Beschlußfassung über die Entsendung einzuberufen, in der die Zahlen der von den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominierenden Arbeitnehmervertreter festzustellen sind.
  2. Absatz 2,In dieser Sitzung hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) zunächst an Hand der Wahlakten die Zahl der jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Berechnung der Zahlen der von den jeweils auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der jeweils auf einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) steht das Recht zur Nominierung so vieler Arbeitnehmervertreter zu, als die Wahlzahl in der Zahl der auf diesem Vorschlag gewählten enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) den gleichen Anspruch auf Nominierung eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet die Zahl der bei der Wahl des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) bei Zuteilung der Mandate an die betreffenden Wahlvorschläge verbliebenen Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097244

Alte Dokumentnummer

N6197427796L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/343/P3/NOR12097244

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