Bundesrecht konsolidiert

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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat § 2

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorschlagsrecht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (Paragraph 5,) die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der Berechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie deren Abberufung zu verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge gebunden.
  2. Absatz 2,Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097243

Alte Dokumentnummer

N6197427795L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/343/P2/NOR12097243

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