Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Text

Vorschlagsrecht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (Paragraph 5,) die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der Berechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie deren Abberufung zu verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge gebunden.
  2. Absatz 2,Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.