Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 331/1974

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

15.12.1971

Index

99/05 Eisenbahnen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der
Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
StF: BGBl. Nr. 331/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22, Absatz 2, am 1. Juli 1974 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz 2, erster Satz, Artikel 4, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 8, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Artikel 16, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.6.1996

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR11011731

Alte Dokumentnummer

N9197414189T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/331/P0/NOR11011731

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