Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 2 erster Satz, Art. 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Art. 16 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz 2, erster Satz, Artikel 4, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 8, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Artikel 16, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.