Im Hinblick auf Abschnitt 25 des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, der bestimmt:
"Die Internationale Atomenergie-Organisation ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören"
und im Hinblick auf Abschnitt 26 desselben Abkommens, der bestimmt:
"Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Internationalen Atomenergie-Organisation nicht teil hat, über Ersuchen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Internationale Atomenergie-Organisation hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können",
sind die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen: