Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN DIESER ORGANISATION

StF: BGBl. Nr. 330/1974

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 187/2000 (NR: GP XXI RV 82 AB 250 S. 23. BR: AB 6181 S. 667.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt somit, nachdem der in seinem Artikel 18, Absatz eins, vorgesehene Notenaustausch durchgeführt wurde, am 1. Juli 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick auf Abschnitt 25 des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, der bestimmt:

"Die Internationale Atomenergie-Organisation ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören"

und im Hinblick auf Abschnitt 26 desselben Abkommens, der bestimmt:

"Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Internationalen Atomenergie-Organisation nicht teil hat, über Ersuchen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Internationale Atomenergie-Organisation hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können",

sind die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen: