Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenhinterlegungsgesetz § 28

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Besteht kein Bedenken, so ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt wird. Der Paragraph 11, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung der Rangordnung (Paragraphen 53, ff. GBG 1955) dem Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen und dies auf der der Partei zuzustellenden Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung gilt als Rangordnungsbeschluß.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so sind die Paragraphen 99 bis 101 GBG 1955 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Anmerkung der Abweisung und deren Löschung die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse tritt. Der Paragraph 16, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029973

Alte Dokumentnummer

N2197421963S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P28/NOR12029973

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