Absatz eins,Besteht kein Bedenken, so ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt wird. Der Paragraph 11, ist anzuwenden.