Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urkundenhinterlegungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handen zuzustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Vgl. § 119 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, in erster Linie sind
aber durch Erlaß des BMJ angeordnete
Verständigungspflichten gemeint (Gemeindeamt, Finanzamt).

Schlagworte

Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029957

Alte Dokumentnummer

N2197421947S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P12/NOR12029957

Navigation im Suchergebnis