Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handen zuzustellen.