Bundesrecht konsolidiert

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Bodenbeschaffungsgesetz § 1

Kurztitel

Bodenbeschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.05.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

ABSCHNITT römisch eins
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Aufgaben der Länder

Paragraph eins,

Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).

Schlagworte

Kleinwohnung


Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148170

Alte Dokumentnummer

N9197411887I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/288/P1/NOR12148170

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