Bodenbeschaffungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
BG
Paragraph eins
29.05.1974
98/05 Sonstiges Wohnbau
Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).
Kleinwohnung
04.04.2019
10011459
NOR12148170
N9197411887I