Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
08.05.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
29/08 Strafrecht
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
(2)Absatz 2,Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10002305
Dokumentnummer
NOR40007466