Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
  2. Absatz 2,Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007466