Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 21

Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 247/1974

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/247/A21/NOR40007465

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