Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007465