(2)Absatz 2,Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Auslieferung und Ausweisung gewährt ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder wegen des Verdachts, eine in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte Handlung begangen zu haben, abgesetzt worden ist, dieser Person eine Behandlung, die hinsichtlich ihres Schutzes und ihrer Sicherheit nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Staat seinen Angehörigen unter ähnlichen Umständen gewährt.