Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 14 steht es einer Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist und die ihre Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaats ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren erforderlich ist.