Kapitel V – Befugnisse und Verpflichtungen der StaatenKapitel römisch fünf – Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.