Kapitel V - Befugnisse und
Verpflichtungen der StaatenKapitel römisch fünf - Befugnisse und, Verpflichtungen der Staaten
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.