(3)Absatz 3,Der deutsche Leistungsempfänger kann für die österreichische Umsatzsteuer, die ihm für in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist, den Vorsteuerabzug bei einem österreichischen Finanzamt nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der deutsche Leistungsempfänger im österreichischen Bundesgebiet weder Lieferungen noch sonstige Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes bestimmt sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren sind die Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein Guthaben zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.