Absatz eins,Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz an einen deutschen Leistungsempfänger ausgeführt werden, werden folgende Steuerbefreiungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:
- Ziffer einsSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
- Ziffer 2Steuerbefreiung für Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber,
- Ziffer 3Steuerbefreiung für die im österreichischen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auftraggeber.