Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 8, Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

  1. Ziffer eins
    die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden;
  2. Ziffer 2
    die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Ziffer eins, bezeichneten Arbeitgeber übergeht.