Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.1996
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Autonome Geschäftsordnung
§ 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln: Paragraph 70, Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3 und 4;
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmann und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Anmerkung
Zu Z 4: Betriebsratsobmann solte richtig Betriebsratsvorsitzender
lauten. Die Ersetzung ist jedoch vom Art. II, BGBl. Nr.
394/1986, nicht erfaßt.
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097041
Alte Dokumentnummer
N6197422953L