Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 70, Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. Ziffer eins
    Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3 und 4;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
  3. Ziffer 3
    die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
  4. Ziffer 4
    die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmann und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Anmerkung

Zu Z 4: Betriebsratsobmann solte richtig Betriebsratsvorsitzender
lauten. Die Ersetzung ist jedoch vom Art. II, BGBl. Nr.
394/1986, nicht erfaßt.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097041

Alte Dokumentnummer

N6197422953L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P70/NOR12097041

Navigation im Suchergebnis