Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
Text
Autonome Geschäftsordnung
§ 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln: Paragraph 70, Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3 und 4;
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmann und die Reihenfolge der Stellvertretung.