§ 62c. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 65 und 66 gelten sinngemäß.Paragraph 62 c, (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); Paragraphen 65 und 66 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,§ 62b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph 62 b, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, gelten sinngemäß.