Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,
Paragraph 62 c
01.07.1993
30.09.1996
Paragraph 62 c, (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); Paragraphen 65 und 66 gelten sinngemäß.