Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Erklärt das Gericht die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 62, vorzeitig geendet hat.
  3. Absatz 2 a,Erklärt ein erstes Urteil eines Gerichts erster Instanz die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, für ungültig, so hat der Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens aber bis zum Ablauf der vierjährigen Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) fortzusetzen, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Für die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, so endet die Fortsetzungsbefugnis des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, mit der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates.
  4. Absatz 3,Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.

Schlagworte

Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12109779

Alte Dokumentnummer

N6199443106J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P61/NOR12109779

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