Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Paragraph 61, (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

  1. Absatz 2,Erklärt das Gericht die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 62, vorzeitig geendet hat.
  2. Absatz 3,Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097029

Alte Dokumentnummer

N6197422941L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P61/NOR12097029

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