Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 42

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    6. Ziffer 6
      Wahl der Rechnungsprüfer;
    7. Ziffer 7
      Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
    8. Ziffer 8
      Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
  2. Absatz 2,Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 40, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097010

Alte Dokumentnummer

N6197422922L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P42/NOR12097010

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