Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen

Paragraph 261,
  1. Absatz eins,Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können beschließen, keine Verhandlungen gemäß Paragraph 260, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des römisch sechs. Teiles zu führen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, so gelten in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des römisch sechs. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 244,
  2. Absatz 2,Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane haben die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer – nach Maßgabe des anzuwendenden Rechtes – der beteiligten Gesellschaften von einem Beschluss nach Absatz eins, erster Satz unverzüglich zu informieren und auf das Erfordernis der Errichtung eines besonderen Entsendungsgremiums hinzuweisen. Im Übrigen gilt Paragraph 215, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums das besondere Entsendungsgremium tritt.
  3. Absatz 3,Das besondere Entsendungsgremium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 216, Absatz eins,) zu errichten. Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Entsendungsgremium erfolgt gemäß Paragraph 217,
  4. Absatz 4,Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des besonderen Entsendungsgremiums kann durch jedes seiner Mitglieder erfolgen. Im Fall mehrerer Einberufungen ist die Einberufung jenes Mitgliedes maßgeblich, das die größere Zahl an Arbeitnehmern vertritt.
  5. Absatz 5,Das besondere Entsendungsgremium hat die Aufgabe, über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft auf die Arbeitnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe gemäß Paragraph 246, zu entscheiden. Die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter erfolgt gemäß Paragraph 247, Soweit über die Besetzung der anderen Mitgliedstaaten gemäß dem ersten Satz zugewiesenen Sitze in diesen Mitgliedstaaten keine Regelung getroffen ist, bestimmt das besondere Entsendungsgremium die Entsendung der Arbeitnehmervertreter.
  6. Absatz 6,Tritt in der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine solche Änderung ein, dass diese gegenüber der ersten Beschlussfassung gemäß Absatz 4, eine andere Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat oder gegebenenfalls eine andere Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter bedingt hätte, so hat das besondere Entsendungsgremium über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat gemäß Paragraph 246 und gegebenenfalls über die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter gemäß Paragraph 247, unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung neu zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Für das besondere Entsendungsgremium gelten im Übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 219, Absatz 2, 220, Absatz 2, 221, Absatz eins, 224, 250 und 251 Absatz eins,

Schlagworte

Leitungsorgan, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40091862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P261/NOR40091862

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