Absatz eins,Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können beschließen, keine Verhandlungen gemäß Paragraph 260, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des römisch sechs. Teiles zu führen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, so gelten in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des römisch sechs. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 244,