Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 243

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 243,
  1. Absatz eins,Der SE-Betriebsrat hat
    1. Ziffer eins
      fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 228, Absatz 2,) unverzüglich
    einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 225, 230 und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 226,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40188845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P243/NOR40188845

Navigation im Suchergebnis