Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 243

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 243,
  1. Absatz eins,Der SE-Betriebsrat hat
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 228, Absatz 2,) unverzüglich
    einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 225, 230 und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 226,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053896

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P243/NOR40053896

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