Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 185

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 185,
  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 180, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
    2. Ziffer 2
      die Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. die Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer endet;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied zurücktritt;
    4. Ziffer 4
      das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft;
    5. Ziffer 5
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
    6. Ziffer 6
      wenn das Gericht den Entsendungsbeschluß (Paragraph 179, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 können nach Maßgabe der Paragraphen 179 und 180 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium entsendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112300

Alte Dokumentnummer

N6199658678J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P185/NOR12112300

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