Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Organe der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 173,
  1. Absatz eins,In den Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch fünf. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  2. Absatz 2,Unter Anhörung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112288

Alte Dokumentnummer

N6199658666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P173/NOR12112288

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