Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Text

Organe der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,In den Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch fünf. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  2. Absatz 2,Unter Anhörung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene zu verstehen.