(1)Absatz eins,Arbeitsstätten von
Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung,Seilliftunternehmungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung,
Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84,Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84,
gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins,; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.