Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Text

Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten von
    1. Ziffer eins
      Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
    2. Ziffer 2
      Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
    3. Ziffer 3
      Seilliftunternehmungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung,
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84,
    gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins,; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Arbeitsstätten von Schiffahrtsunternehmungen (Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe, die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1957,, die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge) von Fluglinienunternehmungen im Sinne des Paragraph 102, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf sie nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die Paragraphen 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.