Absatz eins,Arbeitsstätten von
- Ziffer einsStraßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
- Ziffer 2Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
- Ziffer 3Seilliftunternehmungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung,
- Ziffer 4Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84,
gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins,; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.