Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

5. HAUPTSTÜCK

JUGENDVERTRETUNG

Organe

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Jugendversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      der Jugendvertrauensrat.
    Bei der Berechnung dieser Zahl ist Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      der Zentraljugendvertrauensrat;
    3. Ziffer 3
      die Jugendvertrauensräteversammlung.
  3. Absatz 3,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Absatz 4,In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (Paragraph 131 f,).

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097098

Alte Dokumentnummer

N6197423010L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P123/NOR12097098

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